
Beamte können bei Dienstreisen oft ein Tagegeld erhalten. Nicht aber bei geringer Entfernung – also bis zu zwei Kilometer nach Straßenentfernung, klärte nun das BVerwG. Die Luftlinie sei irrelevant.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/5c924-bverwg-geringe-entfernung-dienstreise-beamtenrecht-tagegeld

4 Kommentare
> Anders als der VGH meinte, ist für die Berechnung aber nicht die Luftlinie, sondern die tatsächliche Straßenentfernung maßgeblich, stellt das BVerwG klar. Das war das Glück der Beamtin: Per Luftlinie betrug die Entfernung lediglich 1,9 Kilometer – also knapp unter der Grenze. Stellt man auf die kürzeste mit einem Auto zurücklegbare Straßenentfernung ab, beträgt die Entfernung indes 2,1 Kilometer. Ihr Anspruch auf Tagegeld scheitert also jedenfalls nicht an § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG.
Interessant was für Fälle vor Gericht landen und dann noch mehrere Instanzen hoch geklagt werden
Zum Glück haben unsere Formulare keine Option, auf die geringe Entfernung hinzuweisen, und der überlasteten Reisekostenstelle fehlt die Zeit für sowas, u.a. da wir selbst Reisen ohne Auslagen und Tagegeld in die Abrechnung geben sollen. Tja.
Ist hier dieses Beispiel gemeint:
– Ich arbeite in Stadt A
– Ich wohne in Stadt B
– Ich muss etwas in Stadt B machen für meinen AG
– Ich will nun Taggeld für eine Dienstreise
Frage für Taggeld:
Ist der Ort in B näher oder weiter als 2km von meinem Wohnort?
wow, allein schon hierfür nur 2km anzusetzen find ich echt dreist.
über 1h Arbeitsweg einfache Strecke ist für den normalen Arbeitnehmer zumutbar, aber wehe der arme Beamte muss 2km mal ausrücken, direkt Reisekosten verursacht.