
Witz des Tages: Die Sicherheitskräfte von Hatvanpuszta tauschten den Suzuki gegen einen Dacia Duster… Gestern habe ich einem deutschen Journalisten gezeigt, was von Pusztaverszáj aus im Nebel zu sehen war.
Ich war überrascht, die Masseure an der Porta von der Seite eines Dacia aus gucken zu sehen. Offenbar wurde aus dem Scheitern der jüngsten Verfolgungsjagd die Schlussfolgerung gezogen, dass diese rumänische Automarke für den Erfolg und Orbáns Sicherheit notwendig sei …
🚓Spaß beiseite, es ist eine sehr ernste Angelegenheit, wie die „Polizei“ den Täter aus dem Strafverfahren entlassen und damit die Botschaft gesendet hat, dass gegen einen Oppositionspolitiker alles erlaubt ist.
🚨In der Zwischenzeit gab Dr. Lóránt Horváth, Rechtsanwalt und Präsident der RECHTSANWÄLTIGEN-Vereinigung, eine Stellungnahme zu der schändlichen Kündigungsentscheidung der „Polizei“ in Bicske ab. Darin erklärt er ausführlich, warum es absolut erstaunlicher juristischer Unsinn ist, dass nach Angaben der „Polizisten“ keine Verkehrsgefahr bestand, als ein Wachmann in einem Suzuki absichtlich zu mir kam. Ich kopiere die Ankündigung wörtlich hier:
„Was ist das, wenn nicht eine Verkehrsgefahr?
Kurz:
Die verfügbaren Daten und die Zeugenaussagen lassen den Schluss zu, dass die Behörde in dem im Zusammenhang mit den Hatvanpuszta-Ereignissen eingeleiteten Verfahren sowohl das Vorliegen von Vorsatz als auch von Gefährdung falsch eingeschätzt hat. Die Videoaufzeichnung des Zusammenstoßes und das Gutachten des technischen Sachverständigen bestätigen, dass durch die plötzliche Lenkbewegung des Suzuki-Fahrers nach rechts der seitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen aufgehoben wurde, die Gefahrensituation also unmittelbar und objektiv bestand.
❗️Der Tatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr setzt das gleichzeitige Vorliegen von drei Voraussetzungen voraus: Verstoß gegen die Verkehrsregeln, Teilnahme am Straßenverkehr und unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit anderer.
‼️Der Tatverdächtige selbst gab zu, dass er mir bewusst gefolgt sei und sich dem anderen Fahrzeug genähert habe. Dieses Verhalten stellte an sich schon einen Verkehrsverstoß dar. Da bei dem Manöver tatsächlich die körperliche Unversehrtheit des Fahrers des anderen Fahrzeugs gefährdet war, war die Tat strafrechtlich geeignet. zur Feststellung einer Straftat nach § 234 Abs. 1.
❗️Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Verkehrsgefährdung auch dann vorliegen, wenn dem Täter bewusst war, dass durch den Regelverstoß die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person unmittelbar gefährdet sein könnte, und er diesen Vorfall geduldet hat. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Abweichen und Befolgen der Regierung nicht um Fahrlässigkeit, sondern um ein bewusstes Verhalten, das zumindest eine mögliche Absicht erkannte. Darüber hinaus stellen die örtlichen Gegebenheiten – der schmale, staubige Feldweg, die eingeschränkte Sicht – objektive Gefahrenquellen dar, zudem könnte jedes plötzliche Lenkmanöver vorhersehbar die Insassen des anderen Fahrzeugs gefährden.
Aus den oben genannten Gründen lässt sich der Schluss ziehen, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als Rechtsverstoß gewertet werden kann, da er alle rechtlichen Tatbestandsmerkmale der Verkehrsgefährdung ausgeschöpft hat.
Länger:
In dem im Zusammenhang mit den Ereignissen in Hatvanpuszta eingeleiteten Verfahren ordnete die Ermittlungsbehörde eine Untersuchung wegen des Verdachts der Straftat der Verkehrsgefährdung an, gab Verdachtsmomente bekannt und erließ nach Durchführung der Beweisaufnahme einen Einstellungsbeschluss. Der Kern der Entscheidung besteht darin, dass nach Angaben der Behörde das Verhalten des Tatverdächtigen nicht den Tatbeständen des § 234 Abs. 1 StGB entsprach, da er möglicherweise nicht einmal die Absicht hatte, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person unmittelbar zu gefährden, und er den Ausgang aufgrund der Umstände – staubige Straße, schlechte Sicht – nicht vorhersehen konnte. Auf dieser Grundlage wurde das Verfahren mangels Vorliegen einer Straftat eingestellt und der Fall an die Verletzungsbehörde weitergeleitet.
Allerdings lassen die vorliegenden Daten und die Zeugenaussagen darauf schließen, dass die Behörde sowohl das Vorliegen der Absicht als auch der Drohung falsch eingeschätzt hat. Die Zeugen gaben an, dass der Fahrer des dunklen Autos absichtlich am Lenkrad des Fahrzeugs gezogen habe, mit dem sie auf der Straße neben dem Hatvanpusztai-Anwesen unterwegs waren, was zu einem Unfall führte. Die Videoaufzeichnung des Zusammenstoßes und das Gutachten des technischen Sachverständigen bestätigen, dass durch die plötzliche Lenkbewegung des Suzuki-Fahrers nach rechts der seitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen aufgehoben wurde, die Gefahrensituation also unmittelbar und objektiv bestand.
Der Tatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr setzt das gleichzeitige Vorliegen von drei Voraussetzungen voraus: Verstoß gegen die Verkehrsregeln, Teilnahme am Straßenverkehr und unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit anderer.
Der Tatverdächtige gab selbst zu, dass er den Dacia Duster einholen und zum Stehen bringen wollte und folgte daher bewusst dem anderen Fahrzeug und näherte sich ihm unter Missachtung des Gebots eines sicheren seitlichen Abstands gemäß § 34 Abs. 1 lit. d StVO. Dieses Verhalten stellte an sich schon einen Verkehrsverstoß dar. Da bei dem Manöver tatsächlich die körperliche Unversehrtheit des Fahrers des anderen Fahrzeugs gefährdet war, war die Tat strafrechtlich geeignet. zur Feststellung einer Straftat nach § 234 Abs. 1.
Die Entscheidungsgründe beschränkten die Schuldfeststellung zu Unrecht auf eine enge Auslegung des Vorsatzes. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gefährdung im Straßenverkehr auch dann vorliegen, wenn dem Täter bewusst war, dass die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person durch den Verstoß unmittelbar gefährdet sein könnte, und er dies auch in Kauf genommen hat. Es ist nicht einmal notwendig, mit einer Gefährdung zusammenzustoßen. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Rückzug und der vorsätzlichen Gefolgschaft der Regierung keineswegs um einfache Fahrlässigkeit, sondern um ein bewusstes Verhalten, das einen möglichst geringen Vorsatz verwirklichte.
Darüber hinaus stellen die örtlichen Gegebenheiten – der enge, staubige Feldweg, die eingeschränkte Sicht – objektive Gefahrenquellen dar, zudem kann jedes plötzliche Lenkmanöver vorhersehbar eine Gefährdung der Insassen des anderen Fahrzeugs zur Folge haben.
Der Kündigungsbeschluss wertete daher die Beweislage unvollständig aus und kam zu dem rechtlich unbegründeten Schluss, dass es sich bei der Tat nicht um eine Straftat handele. Die Gefahrensituation bestand tatsächlich, die Straftat wurde nachgewiesen und die Absicht kann zumindest in einer möglichen Form festgestellt werden. Demnach beruht die Einstellung des Verfahrens auf einer Fehlinterpretation der Sachlage und der Rechtslage.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung ist berechtigt; Ziel der Beschwerde ist die Aufhebung der Entscheidung und die Anordnung der Fortsetzung der Untersuchung. Auf der Grundlage der oben genannten Gründe kann festgestellt werden, dass das Verhalten des Angeklagten nicht als bloßer Verstoß gegen die Vorschriften angesehen werden kann, sondern dass er alle rechtlichen Elemente des Verbrechens der Gefährdung der Straße ausgeschöpft hat. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es dementsprechend, die Einstellungsentscheidung zu überprüfen und die Fortsetzung des Strafverfahrens anzuordnen, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären.“
🚨Vielen Dank für die schnelle und genaue Analyse von Rechtsanwalt Lóránt Horváth. Ich möchte noch etwas hinzufügen: Es ist eine Schande, dass in der Entscheidung nichts von der Minute vor dem Unfall berücksichtigt wurde. Allerdings konnte man auf dem Video erkennen, dass der Wachmann zunächst bewusst frontal auf mich losgehen wollte… Ich habe nach den „Ermittlungsunterlagen“ gefragt, weil ich sehr gespannt bin, ob man mich auf diesen kleinen Sachverhalt ansprechen würde…
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Von deniel_son
10 Kommentare
Várható volt, hogy Orbitron nem lesz hálátlan a túlbuzgó csicskájával. Remélem jó izzadt herével kellett leszopnia érte a bizti őrnek. ♥️

Hadházy Hatvanpusztán (2026)
Örkény hahogva röhög a túlvilágon
Mehet akkor az 1-v-1 😀
Ez kicsit olyan mint a kő papír olló. Most Hadházy elkezdi keresni melyik kocsi jó a Dacia ellen
Jó dácsába Dácsia dukál!
Ezt mondom már 10 éve, #dusterlife
Mennyire be van már ez is kattanva… Orbán egész európát is képes az őrületbe kergetni! Szél Bernadett is mennyire szarul nézet ki a végére,öregedett is sokat. Szabó Timcsi is kivan,a trombitás idióta is a dunába fújta…
Ilyenek a pszihiátriaszökevények!
Remelem, ha vege lesz ennek a remalomnak, Hadhazy kap egy Birkint!! 🥰❤️
Dobjunk már össze Hadházinak egy Hummer-t.
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