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    10 Kommentare

    1. Tl;dr
      Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Beschwerde eines linken Demonstranten ab, die Verhinderung anderer Demos dürfe durchaus bestraft werden. Wegen grober Störung einer Versammlung nach Paragraf 21 Versammlungsgesetz war der Kläger zu einer Geldstrafe von 200 Euro (10 Tagessätze à 20 Euro) verurteilt worden. Gegen diese Verurteilung erhob er mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine Verfassungsbeschwerde. Diese wurde nun negativ beschieden. Der Senatsbeschluss verändert nicht die Rechtslage, sondern bestätigt sie, indem er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 21 beseitigt. 

    2. Obligatorischer Hinweis, dass das deutsche Rechtswesen seine Wurzeln im Nationalsozialismus bis heute nicht hinreichend aufgearbeitet hat. 

      Das heißt nicht, dass heutige Richter*innen irgendeine ideologische Nähe zu rechter Politik aufweisen müssen. Aber es bedeutet durchaus, dass Lehrstühle, Forschungsansätze und Lehrmeinungen nicht so fest auf demokratisch orientiertem Gerüst fußen, wie man sich gerne wünscht. 

      Gilt entsprechend nicht nur für die Rechtssprechung, sondern auch für die Rechtsentstehung.

      Muss hier gar nicht relevant sein, wollt es nur mal erwähnen, da das leider vielen Menschen nicht bewusst ist und man gerne davon ausgeht, dass alles aufzuarbeitende schon aufgearbeitet ist.

    3. psyopsagent on

      Gilt das denn auch für die Anti-Antifa wenn sie CSDs stören?

      Oder die Cops in Sachsen, die Protestbusse illegal konfiszieren?

    4. Ashjaeger_MAIN on

      Also tut mir leid, aber ich verstehe nicht, wieso manche Leute ein Problem mit der Entscheidung haben. Mal ganz abgesehen davon, dass man sicherlich auch die Unterstützung des Rechtsstaates möchte, wenn rechtsradikale andere Demos blockieren, kann doch niemand ernsthaft finden, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit ein Verhalten deckt, dass darauf gerichtet ist, die Versammlungsfreiheit anderer Leute zu stören.

    5. ja ok ist ja auch normal in einem Rechtsstaat. Solange die Gruppierung nicht verboten ist, muss man nicht in Selbstjustiz deren Versammlungsfreiheit einschränken, auch wenn man sie nicht mag.

      Edit: dagegen demonstrieren ja, aber nicht blockieren.

    6. Plastikwuerfel on

      Finde ich OK so, kanalisiert sich doch sonst eh woanders.

      Und „Nazi-Demo XY *verhindern*“ fand ich immer schon ein seltsames Motto für antifaschistische Demonstrationen.

      Unser Staat sollte das Demonstrationsrecht schon schützen.

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