
Ich war zuvor im Besitz einer Forschungserlaubnis nach §18d (Verlängerung durch Fiktionsbescheinigung bis zum 31.12.2025) und beantrage nun nach Beendigung meines Vertrages die Umwandlung in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach §20(1)2 AufenthG.
Da ich gerade dabei bin, meine Dissertation zu schreiben und noch keine Doktorurkunde habe, habe ich als Nachweis für den Abschluss meiner Forschungstätigkeit meine Arbeitsbescheinigung mit dem Datum des Vertragsendes eingereicht.
Der Berliner Serviceportal Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für einen Forscher, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beantragt, Dokumente über die Beendigung der Beschäftigung als ausreichender Nachweis gelten.
Allerdings verlangt meine eigene Ausländerbehörde eine Promotionsurkunde, die meines Wissens die Voraussetzung für eine §16b-Studentenerlaubnis ist, nicht für §18d-Forscher, auch wenn sie promovieren.
Hat jemand mit einer Forschungserlaubnis nach § 18d erfolgreich eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 20 Absatz 1 Satz 2 AufenthG erhalten, während er noch an der Promotion arbeitet und als Nachweis für die abgeschlossene Forschungstätigkeit lediglich die Arbeitsbescheinigung vorgelegt hat?
Als Referenz finden Sie hier die §20 AufenthG Link.
§18d Research Permit to §20(1)2 Job-Search Residence Permit: Proof of Completion of Research Activity Without PhD Certificate?
byu/Such-Alternative771 ingermany
Von Such-Alternative771