Hallo, ich möchte nächstes Jahr eine PR nach § 18C beantragen (dh den Weg von 2 Jahren, der als Fachkraft arbeitet, nachdem er einen deutschen Uni abgeschlossen hat)

    Hier ist meine Zeitleiste in Berlin:

    März 2024: Abschluss mit einem Master in Deutschland.

    April 2024 – März 2025 (1Y): Ich arbeitete im Rahmen der Auftragsgenehmigung (§ 20) in einem Vollzeitjob im Zusammenhang mit meinem Studium und blieb während der Arbeit auf demselben Titel (das Gehalt lag unter der Blue-Card-Schwelle und war ein 1-Jahres-Vertrag, also blieb ich am Job und suchte den Titel für das 18-monatige Job, um Sicherheitsnetz zu suchen.)

    April 2025 – Geschenk (3M): Am Ende bekam ich im Januar eine Erhöhung, die mich zum Blue Card -Schwellenwert + ständiger Vertrag stieß. Also, wechselte auf Blue Card, die im April 2025 ausgestellt wurde.

    Ich spreche bereits B1 Deutsch. Das Problem ist, dass der ABH meine Zeit für die PR im vergangenen Jahr von April 2024 bis März 2025 nicht zählen darf, da ich im Rahmen einer Arbeit, die ich gemäß § 20 erhielt, und keine Arbeitserlaubnis oder dergleichen wie §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g.

    Ich nahm dies an, als ich in § 18c gelesen habe (Anforderungen für PR in meinem Weg):

    " Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

    1.sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist," (In meinem Fall ist es zwei Jahre)

    Ich weiß Fahrrad (Verfahrenshinweisen zum Aufenthalt in Berlin). The VAB states:

    18c.1.1.1. Die dreijährige Frist des § 18c Abs. 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme der entsprechenden qualifizierten Beschäftigung, d.h. im Regelfall des Beginns der Arbeitsaufnahme, wenn und soweit der Betroffene in diesem Zeitraum durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (vgl. zur Anwendung des § 28 Abs. 2, A.28.2.). Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenso wenig von Belang wie der ursprüngliche Aufenthaltszweck also z.B. der Familiennachzug. Grund der Privilegierung nach § 18c ist nämlich die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die Beschäftigung die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann (vgl. auch den Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 3). Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums ist nach § 6 Absatz 3 Satz 3 gleichfalls anzurechnen, soweit der Inhaber währenddessen schon einer entsprechenden Beschäftigung nachgegangen ist. Hinreichend für die Anwendung des § 18c Abs. 1 ist neben der Frage, ob eine Beschäftigung i.S.v. §§ 18a, b, d oder g ausgeübt wurde, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber eines der genannten Titel gewesen ist, d.h. die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorlagen. Die tatsächliche Erteilung des Titels gem. §§ 18a, b, d oder g ist nicht erforderlich und eine Niederlassungserlaubnis gem. § 18c kann auch dann erteilt werden, wenn der Antragsteller z.B. eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 30 besitzt. Bei einer inländischen n Berufsausbildung bzw. einem inländischen Hochschulabschluss verkürzt sich die Frist auf 2 Jahre, vgl. VAB A.18c.1.2.

    Da mein Datum des Beschäftigungsbeginns im April 2024 war und die Aufenthaltserlaubnis, an der ich zu diesem Zeitpunkt arbeitete, nicht relevant ist, solange ich eine blaue Karte habe, wenn ich mich für die PR beantrage (laut VAB), sollte ich nach ihnen berechtigt sein, im April 2026 für eine PR in Frage kommen.

    Ich bin nur besorgt, wenn es soweit ist, wenn es soweit ist, da es einige Widersprüche geben kann, und ich bin mir nicht sicher.

    Ich frage mich, ob jemand im selben Boot war und ihr Glück versuchte und was ist mit ihnen passiert? Ich kann nur vermuten, dass dies üblich ist, da ABH immer frische Absolventen empfiehlt, um an einer Jobsuche zu arbeiten, wenn sie ihren Abschluss machen, damit sie ein Sicherheitsnetz im Protzeit- und anfänglichen Arbeitsphasen haben. (Und die Menschen würden sich fragen, ob diese Zeit der Arbeit sie im Rahmen eines Jobsuchs -Erlaubnisses für ihre PR zählen wird oder nicht)

    TLDR: Als Absolvent habe ich jetzt eine blaue Karte, aber ich habe zuvor 1 Jahr an einer Job -Suchen -Erlaubnis gearbeitet. Wird der Berlin ABH in diesem Jahr für die PR -Zeitanforderung zählen oder zählt es nicht? Ihre Auslegung des Gesetzes besagt, dass sie es zählen sollten, aber es scheint eine Grauzone zu sein.

    Helfen Sie, geschätzt zu werden, wenn jemand schon hier war. Entschuldigung, wenn es ein verwirrender Beitrag ist. Gepostet hier, weil es spezifisch für den Berlin ABH ist. Danke.

    Has anyone been granted a PR under these conditions (Berlin)?
    byu/gyhfttyguuu ingermany



    Von gyhfttyguuu

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    1 Kommentar

    1. AberBitteLaminiert on

      >The three-year period under Section 18c, Paragraph 1, No. 1 begins with the commencement of the relevant qualified employment.

      This is correct. I had different but similar case in sense of proving this claim. Basically i posessed blue card for a year when i applied NE, but i had a job before that actually qualified me the blue card.

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